KI und Urheberrecht – was 2026 wirklich gilt
KI erstellt Texte, Bilder und Musik in Sekunden. Aber wem gehört das Ergebnis? Wer haftet, wenn KI fremde Werke verletzt? Und welche Kennzeichnungspflichten kommen ab August 2026? Dieser Artikel fasst die aktuelle Rechtslage zusammen.

Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch einen Datenschutzexperten oder Rechtsanwalt.
Das Wichtigste in Kürze
- →KI-Output ist nicht urheberrechtlich geschützt – nur natürliche Personen können nach deutschem Recht Urheber sein (§ 7 UrhG).
- →Wer KI-Inhalte veröffentlicht, haftet – der Verwender trägt die Verantwortung, nicht der KI-Anbieter.
- →GEMA gegen OpenAI – das LG München I hat 2025 entschieden, dass OpenAI Lizenzen für Trainingsdaten braucht.
- →Kennzeichnungspflicht ab August 2026 – der EU AI Act verlangt die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten.
Wem gehört KI-Output? Die Rechtslage in Deutschland
§ 7 UrhG ist eindeutig: Urheber ist der Schöpfer des Werkes, und Schöpfer kann nur ein Mensch sein. Eine KI ist kein Mensch. Daraus folgt: Reiner KI-Output genießt keinen Urheberrechtsschutz. Er ist urheberrechtlich nicht geschützt und kann grundsätzlich frei genutzt werden. Der Begriff „gemeinfrei" wird umgangssprachlich dafür verwendet, rechtlich zutreffender ist „nicht schutzfähig".
„Nicht geschützt" bedeutet aber nicht, dass keine anderen Rechte greifen. Nutzungsrechte und Urheberrecht sind zwei verschiedene Dinge. Der KI-Anbieter kann in seinen Nutzungsbedingungen festlegen, was du mit dem Output machen darfst. Auch Markenrecht, Persönlichkeitsrecht oder Wettbewerbsrecht können betroffen sein.
Ab wann zählt menschliche Bearbeitung? Entscheidend ist, ob der menschliche Beitrag eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Maßgeblich ist das Ergebnis, nicht der Aufwand. Auch umfangreiche Prompt-Ketten eines Prompters allein begründen noch keinen Schutz, wenn das Ergebnis überwiegend von der KI geprägt ist. Wer aber die KI-Ergebnisse grundlegend überarbeitet, auswählt und zu einem eigenen Werk formt, kann Urheber der Bearbeitung werden.
Konkretes Szenario: KI-Bild für die Unternehmenswebsite
Ein Unternehmen lässt ein Produktbild per KI erstellen und veröffentlicht es auf der Website. Ein Wettbewerber kopiert das Bild und nutzt es selbst. Kann das Unternehmen dagegen vorgehen?
- →Urheberrecht: Nein, wenn das Bild reiner KI-Output ist. Es ist nicht schutzfähig und kann von jedem genutzt werden.
- →Wettbewerbsrecht: Möglicherweise ja. Wenn der Wettbewerber das Bild gezielt nutzt, um eine Verwechslungsgefahr zu erzeugen, kann das unlauterer Wettbewerb sein.
- →Konsequenz: Wer auf exklusiven Bildschutz angewiesen ist, sollte KI-Bilder so bearbeiten, dass eine eigene Schöpfungshöhe entsteht.
Für die kommerzielle Nutzung heißt das: KI-Bilder und KI-Texte dürfen verkauft und verwendet werden. Aber du hast keinen Schutz davor, dass andere dasselbe tun. Wer auf Exklusivität angewiesen ist, muss den Output so bearbeiten, dass ein menschliches Werk daraus wird.
Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch KI?
Wer KI-generierte Inhalte veröffentlicht, haftet dafür wie für eigene Inhalte. Das gilt unabhängig davon, ob der Verwender wusste, dass die KI fremde Werke verarbeitet hat. Der Grund: Nicht die KI handelt im rechtlichen Sinne, sondern der Mensch, der den Output veröffentlicht und wirtschaftlich nutzt.
„Die KI hat es erstellt" ist kein Haftungsfreibrief. Wer einen KI-Text auf seiner Website veröffentlicht und der Text enthält kopierte Passagen aus einem urheberrechtlich geschützten Werk, ist der Veröffentlicher verantwortlich. Dasselbe gilt, wenn ein KI-Bild ein geschütztes Design reproduziert oder ein KI-Song eine geschützte Melodie übernimmt.
Der KI-Anbieter kann haften, wenn er gegen gesetzliche Pflichten, vertragliche Zusicherungen oder Produktsicherheitsanforderungen verstößt. Für die Veröffentlichung und Nutzung des konkreten Outputs haftet jedoch regelmäßig der Verwender. Wer KI-Inhalte veröffentlicht, sollte sie vor der Veröffentlichung prüfen – und klare KI-Richtlinien im Unternehmen helfen dabei. Das betrifft auch die Einhaltung der Datenschutzpflichten, die im KI & DSGVO-Überblick ausführlich behandelt werden.
GEMA gegen OpenAI – das Grundsatzurteil
Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 (Az. 42 O 14139/24) in erster Instanz entschieden, dass OpenAI für bestimmte Nutzungen GEMA-geschützter Songtexte im KI-Training Lizenzen benötigt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig – aber sie ist das erste deutsche Grundsatzurteil zum Thema KI-Training und Urheberrecht.
Wichtig: Der Streit dreht sich ausschließlich um Trainingsdaten, nicht um den Besitz an KI-Outputs. Die GEMA hat nicht beansprucht, dass ihr die von ChatGPT erstellten Texte gehören. Sie hat verlangt, dass OpenAI für die Vervielfältigung geschützter Werke im Trainingsprozess Lizenzen erwirbt.
OpenAI berief sich auf § 44b UrhG, der Text and Data Mining (TDM) grundsätzlich erlaubt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht vollständig. § 44b UrhG erlaubt zwar die Erstellung von Vervielfältigungsstücken für TDM, aber die Rechteinhaber können einen maschinenlesbaren Opt-out-Vorbehalt erklären. Die GEMA hatte einen solchen Vorbehalt erklärt. Zudem prüfte das Gericht, ob das Training eine über den TDM-Zweck hinausgehende, nicht mehr als transformative Nutzung einzustufende Verwendung darstellt.
Stand des Verfahrens
- →LG München I (November 2025): GEMA gewinnt in erster Instanz. OpenAI hätte Lizenzen gebraucht.
- →Berufung: OpenAI hat Berufung eingelegt. Das Verfahren ist nicht rechtskräftig.
- →EuGH (Az. C-250/25): Parallel ist eine Vorlage beim EuGH anhängig, die zentrale Fragen zu KI-Training und TDM für ganz Europa klären soll.
Das Urteil hat Signalwirkung, ist aber noch nicht letztinstanzlich. Erst wenn der EuGH in der Vorlage C-250/25 entscheidet, wird es eine europaweit verbindliche Linie geben. Bis dahin bleibt Rechtsunsicherheit: Anbieter wissen nicht sicher, ob ihr Training zulässig war. Rechteinhaber wissen nicht sicher, ob ihre Werke geschützt sind.
Kennzeichnungspflicht ab August 2026
Art. 50 der KI-Verordnung (KI-VO, siehe unseren EU AI Act Guide) verpflichtet ab dem 2. August 2026 sowohl Anbieter als auch Verwender, bestimmte KI-generierte Inhalte als solche zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnungspflicht gilt insbesondere für Inhalte, bei denen ein Transparenzinteresse der Öffentlichkeit besteht: Deepfakes, synthetische Medien und täuschend echte Inhalte, die so aussehen, als wären sie von Menschen erstellt. Für rein interne Nutzung oder klar erkennbare KI-Assistenz kann die Pflicht entfallen. Ebenfalls ausgenommen sind offensichtlich kreative oder satirische Inhalte und KI-Einsatz ohne inhaltliche Veränderung (z. B. reine Rechtschreibprüfung).
Wer ist verantwortlich? Die Pflicht trifft zwei Gruppen: Anbieter von KI-Systemen müssen die technische Infrastruktur zur Kennzeichnung bereitstellen (z. B. Wasserzeichen, Metadaten). Verwender müssen sicherstellen, dass die Kennzeichnung beim Veröffentlichen erhalten bleibt und sichtbar ist. Die Schulungspflicht für KI-Kompetenz nach Artikel 4 KI-VO ergänzt diese Anforderung.
Bei Verstößen drohen Sanktionen nach der KI-Verordnung. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab und wird von den nationalen Aufsichtsbehörden festgelegt.
GPAI-Transparenzpflicht seit August 2025
Seit August 2025 müssen Anbieter von General Purpose AI (GPAI) wie OpenAI, Anthropic und Google bereits ihre Trainingsdaten dokumentieren und mit dem EU AI Office kooperieren (Art. 52 ff. KI-VO). Diese Transparenzpflicht ist die erste Stufe der Regulierung und betrifft die Anbieter, nicht die Verwender. Die Kennzeichnungspflicht für Verwender folgt im August 2026.
Fazit
Das Urheberrecht hat mit der Geschwindigkeit der KI-Entwicklung nicht Schritt gehalten. Reiner KI-Output ist in Deutschland nicht geschützt, aber wer ihn veröffentlicht, haftet für den Inhalt. Das GEMA-Urteil zeigt, dass auch das Training mit geschützten Werken ohne Lizenz riskant ist.
Zwei Entwicklungen werden die Rechtslage in den kommenden Monaten prägen: Die Kennzeichnungspflicht ab August 2026, die für alle Verwender von KI-Inhalten relevant wird, und die EuGH-Entscheidung zur Vorlage C-250/25, die das Verhältnis von KI-Training und Urheberrecht für ganz Europa klären wird.
Wer KI-Inhalte für geschäftliche Zwecke nutzt, sollte die Nutzungsbedingungen der Anbieter prüfen, KI-Output vor der Veröffentlichung auf mögliche Verletzungen kontrollieren und die Kennzeichnungspflicht ab August 2026 vorbereiten. Für den Datenschutz beim Einsatz von KI-Tools empfehle ich den ChatGPT-Datenschutz-Guide.
Häufige Fragen
Ist KI-Output urheberrechtlich geschützt?
Nein, reiner KI-Output ist in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt. Nach § 7 UrhG können nur natürliche Personen Urheber sein. Erst wenn ein Mensch den Output so bearbeitet, dass eine eigene schöpferische Leistung entsteht, kann Urheberrechtsschutz für die Bearbeitung entstehen.
Darf ich KI-Bilder kommerziell nutzen?
Ja, du darfst KI-Bilder kommerziell nutzen. Da reiner KI-Output keinen Urheberrechtsschutz hat, kann ihn aber auch jeder andere frei verwenden. Prüfe zusätzlich die Nutzungsbedingungen des KI-Anbieters, denn dort können Einschränkungen stehen. Achte außerdem darauf, dass das Bild keine geschützten Marken oder erkennbare Personen enthält.
Muss ich KI-Inhalte kennzeichnen?
Ab dem 2. August 2026 in bestimmten Fällen ja. Art. 50 der KI-Verordnung verlangt die Kennzeichnung insbesondere bei Deepfakes, synthetischen Medien und täuschend echten Inhalten. Für rein interne Nutzung oder klar erkennbare KI-Assistenz kann die Pflicht entfallen. Die Transparenzpflicht für Anbieter von General Purpose AI gilt bereits seit August 2025.
Hafte ich für KI-generierte Texte?
Ja. Wer KI-Inhalte veröffentlicht, haftet dafür wie für selbst erstellte Inhalte. Das gilt für Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen und falsche Tatsachenbehauptungen. Der Hinweis, dass eine KI den Text erstellt hat, schützt nicht vor Haftung.
Quellen
- →§ 7 UrhG (Urheber) – Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte. Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Gesetzestext
- →§ 44b UrhG (Text und Data Mining) – Erlaubnis zur Vervielfältigung für TDM mit Opt-out-Möglichkeit. Gesetzestext
- →LG München I, Urteil vom 11.11.2025 (Az. 42 O 14139/24) – GEMA gegen OpenAI. Erste Instanz zugunsten der GEMA. Pressemitteilung LG München I
- →EuGH-Vorlage C-250/25 – Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung des Verhältnisses von KI-Training und EU-Urheberrecht. Rechtssache beim EuGH
- →Art. 50 KI-Verordnung (Transparenzpflichten) – Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte, Verordnung (EU) 2024/1689. Volltext auf EUR-Lex
Stand aller Angaben: Februar 2026. Alle Paragraphen- und Artikelverweise beziehen sich auf die jeweils aktuelle Fassung.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch einen Datenschutzexperten oder Rechtsanwalt. Die konkrete Umsetzung sollte im Einzelfall juristisch begleitet werden. Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden.
Über den Autor

Testet und erklärt KI-Tools, damit du sie sofort einsetzen kannst. Begeistert sich für Web Development und KI-Automatisierungen.
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KI & DSGVO: Der Überblick für Unternehmen (2026)




